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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86 (https://dejure.org/1989,6703)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.06.1989 - 16 A 2726/86 (https://dejure.org/1989,6703)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Juni 1989 - 16 A 2726/86 (https://dejure.org/1989,6703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 35
 
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1985 - 16 A 2472/84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
    Die Tatsache, daß die frühere Ausbildung nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (BVerwG, FamRZ 1987, 1089 (1090); vgl. bereits Senat, FamRZ 1986, 204).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (z. B. Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 12) und des Senats (z. B. FamRZ 1986, 204) beurteilt sich die Frage, ob die Eltern ihrer Unterhaltspflicht genügt haben, nach bürgerlichem Recht.

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
    Schließlich besteht auch keine Verpflichtung der Eltern nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (NJW 1989, 2253 = NJW-RR 1989, 1156 L = FamRZ 1989, 857).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
    Angemessen ist nach heute allgemein vertretener Ansicht die optimale berufsbezogene Ausbildung, d. h. die Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am ehesten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 190 = NJW 1977, 1774 = LM § 1610 BGB Nr. 4 = FamRZ 1977, 629; BGH, FamRZ 1980, 1115).
  • BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83

    Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
    Die Tatsache, daß die frühere Ausbildung nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (BVerwG, FamRZ 1987, 1089 (1090); vgl. bereits Senat, FamRZ 1986, 204).
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
    Angemessen ist nach heute allgemein vertretener Ansicht die optimale berufsbezogene Ausbildung, d. h. die Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am ehesten entspricht und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 190 = NJW 1977, 1774 = LM § 1610 BGB Nr. 4 = FamRZ 1977, 629; BGH, FamRZ 1980, 1115).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1989 - 16 A 2726/86
    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Eltern die Kosten der ersten Ausbildung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zu tragen hatten (BGH, FamRZ 1981, 437 f.).
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